Aktuelle Lage
8. Februar 2021
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe zum Erhalt unserer Wirtschaftskraft und Unterstützung der Unternehmen ist auf den Weg gebracht. Die technischen Voraussetzungen, um die entsprechenden Hilfen zu beantragen, sollen noch im Februar geschaffen werden. Es ist wieder mit zeitnahen Abschlagszahlungen zu rechnen.
In meinen letzten Informationen zu den Corona Hilfen hatte ich die ungedeckten Fixkosten angesprochen. Dies bedeutet, dass man Zuschüsse nur erhält, wenn man Verluste realisiert. Dies gilt jedoch nicht bei Zuschüssen bis insgesamt 1 Million Euro. Diese fallen nämlich unter die „Kleinbeihilfen Regelung“ sowie die „De-Minimis-Verordnung“ und erfordern nicht den Nachweis von Verlusten. Dies gilt jetzt auch für die Überbrückungshilfe III.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung
Alle Unternehmen mit mehr als 30% Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021. Die Unternehmen dürfen sich auch weiterhin zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
- Unterscheidung Unternehmer/Soloselbständiger
Die Definition eines Unternehmens gilt einheitlich für alle Hilfsprogramme. Als Unternehmen gilt demnach jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Soloselbständige und selbständige Angehörige freier Berufe sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.
Haben Unternehmer also nicht mindestens einen Angestellten oder üben Ihre Tätigkeit im Haupterwerb aus, können sie die „Neustarthilfe“ beantragen.
- Die konkrete Höhe der Zuschüsse
orientiert sich am Rückgang des Umsatzes zum entsprechenden Monat
des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- Umsatzrückgang 30 bis 50%,
40% der förderfähigen Fixkosten - Umsatzrückgang 51 bis 70%,
60% der förderfähigen Fixkosten - Umsatzrückgang mehr als 70%,
90% der förderfähigen Fixkosten
- Förderfähige Kosten
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können. Dieser ist allerdings noch nicht abschließend bekannt. Dazu sollen gehören:
· Mieten und Pachten
· Grundsteuern
· Versicherungen
· Abonnements und andere feste Ausgaben
· Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
· Zinsen
· 50% der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter
· Kosten für Heizung, Wasser und Elektrizität
· Personalkosten werden mit 20% pauschal der Fixkosten
angesetzt, für die keine Kurzarbeit beantragt wurde
Abschließend können noch Kosten für Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten geltend gemacht werden. Neu hinzugekommen sind Investitionen in Digitalisierung wie zum Beispiel Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops.
- Neustarthilfe
Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von 60% im Zeitraum Januar bis Juni 2021 gegenüber dem sechsmonatigen Referenzzeitraum 2019. Für den Antrag ist erstmal keine Voraussetzung nötig, sollte sich allerdings in dem entsprechenden Zeitraum herausstellen, dass der Umsatzrückgang weniger als 60% betrug, muss die Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. Des Weiteren müssen mindestens 51% des Einkommens im Referenzzeitraum aus der selbständigen Tätigkeit erzielt werden.
Die Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Referenz-umsatz des Jahres 2019 und beträgt 50% und maximal 7.500,00 €.
Beispiel | ||
---|---|---|
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz (50%) | Neustarthilfe (50%) |
20.000,00 € | 10.000,00 € | 5.000,00 € |
ab 40.000,00 € | 20.000,00 € | 7.500,00 € (maximal) |
Ihr Steuerberater Sven Lawall
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Corona November- und Dezemberhilfe wurde in meinen Augen sehr schnell und unbürokratisch bearbeitet und ausgezahlt. Ehrlich gesagt, ging mir das schon etwas zu reibungslos. Leider sollte ich recht behalten.
Die Bundessteuerberaterkammer veröffentlichte jetzt weitere Details, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gegenüber den Unternehmen und auch den Steuerberatern nicht ausreichend kommuniziert wurden.
• Alle staatlichen Hilfsprogramme, nicht nur die Corona-Hilfen, stehen unter dem zwingenden Vorbehalt des EU-Beihilferechts. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die staatliche Begünstigung bestimmter Marktteilnehmer den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können).
• Aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ darf die Überbrückungshilfe II und III sowie die Novemberhilfe Plus / Dezemberhilfe Plus höchstens 3 Mio. EUR und höchstens 70 Prozent bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.
Da jedoch 75% der Umsätze der Zeiträume November und Dezember 2019 als Zuschüsse ausgezahlt wurden, dürfte dieser Betrag bei den meisten Antragstellungen viel zu hoch sein.
• Durch das Abstellen auf ungedeckte Fixkosten wird eine Überkompensation verhindert. Die Hilfsprogramme sollen den Unternehmen Liquidität zukommen lassen, um diesen dadurch zu ermöglichen, die Krise zu überstehen. Sie sind nicht dazu da, ausgefallene Gewinne zu ersetzen.
Folgen für die Antragstellung
• Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste, die Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt die EU-Vorgaben zugunsten der betroffenen Unternehmen weit aus: Der beihilfefähige Zeitraum entspricht nicht dem Leistungszeitraum des einzelnen Förderprogramms, sondern für die Überbrückungshilfe II reicht er von März bis Dezember 2020.
• Innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums kann sich das Unternehmen die für die Verlustberechnung entsprechenden Monate selbst aussuchen. Somit kann ein Betrieb, der etwa im Sommer 2020 Gewinne verzeichnet hat, diese Monate bei der Verlustberechnung unberücksichtigt lassen.
• Bei der Verlustberechnung werden darüber hinaus u. a. auch Tilgungsleistungen und ein Unternehmerlohn berücksichtigt.
• Ob erhaltene Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen, kann erst nach Abschluss aller Hilfsprogramme und nach Überwindung der Krise überprüft und entschieden werden. Dies soll voraussichtlich im Zuge der Schlussabrechnung und damit nicht vor dem zweiten Halbjahr 2021 erfolgen.
• Allerdings sollen Abweichungen der vorläufigen Zahlen von den endgültigen Zahlen in der Schlussabrechnung nicht den Tatbestand eines Subventionsbetrugs erfüllen.
Es muss also tatsächlich damit gerechnet werden, dass die sich zurzeit in Auszahlung befindlichen November- und Dezemberhilfen nach Abschluss der Hilfsprogramme teilweise zurückgezahlt werden müssen, da die Hilfen, wie bereits erwähnt, jetzt höher ausbezahlt wurden, als sie den Mandanten tatsächlich zustehen. Somit kann man die November- und Dezemberhilfen lediglich als eine Vorauszahlung sehen, deren endgültige Abrechnung erst nach Beendigung der Hilfsprogramme durchgeführt wird.
Sobald es hierzu neue Erkenntnisse gibt, werde ich Sie natürlich informieren.
Ihr Steuerberater Sven Lawall